Recht
DSGVO und KI am Telefon: was Betriebe beachten müssen
Setzt ein Betrieb einen KI-Telefonassistenten ein, bleibt er selbst die verantwortliche Stelle nach der DSGVO. Der Anbieter ist Auftragsverarbeiter und braucht einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO. Anrufer müssen zu Beginn erfahren, dass sie mit einem KI-System sprechen.
Verantwortlich bleibt der Betrieb
Die Rollenverteilung ist eindeutig: Der Betrieb bestimmt Zweck und Mittel der Verarbeitung und ist damit Verantwortlicher nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Anbieter des Assistenten verarbeitet weisungsgebunden und ist Auftragsverarbeiter.
Praktisch heißt das: Auskunftsersuchen und Löschanfragen von Anrufern richten sich an Sie, nicht an den Anbieter. Der Anbieter muss Sie dabei unterstützen, entscheiden müssen Sie.
Grundlage ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Er regelt Weisungsrechte, Unterauftragnehmer, technische Maßnahmen, Löschfristen und Ihre Kontrollrechte. Ohne diesen Vertrag ist der Einsatz nicht zulässig.
Ende Abschnitt 1Der Hinweis auf die KI gehört an den Gesprächsanfang
Anrufer müssen erkennen können, dass sie nicht mit einem Menschen sprechen. Der Hinweis steht am Anfang des Gesprächs, bevor Angaben erhoben werden.
Das folgt bereits aus dem Transparenzgebot nach Art. 12 und 13 DSGVO. Hinzu kommt Art. 50 der KI-Verordnung der EU, der für Systeme, die unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren, eine Offenlegungspflicht vorsieht – es sei denn, es ist aus dem Zusammenhang offensichtlich.
Auf die Ausnahme sollten Sie sich nicht verlassen. Ein Hinweis am Anfang kostet zwei Sekunden und nimmt die Diskussion vorweg.
Ende Abschnitt 2Aufzeichnung ist etwas anderes als Verarbeitung
Ein Assistent muss das Gespräch verarbeiten, um zu antworten. Ob die Audiodatei darüber hinaus gespeichert wird, ist eine getrennte Entscheidung – mit eigenen Anforderungen.
- Verarbeitung im Gespräch Erforderlich, damit der Assistent überhaupt funktioniert. Gestützt auf die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder das berechtigte Interesse.
- Speicherung des Transkripts Nachvollziehbar begründbar, etwa zur Dokumentation vergebener Termine. Speicherdauer im AVV festlegen und einhalten.
- Speicherung der Audiodatei Der weitreichendste Schritt. Braucht einen eigenen Zweck – und wenn dieser Zweck Qualitätssicherung ist, in der Regel eine Einwilligung.
- Nutzung für Modelltraining Ein eigener Zweck, der von der Auftragsverarbeitung nicht gedeckt ist. Lassen Sie sich vertraglich zusichern, dass Ihre Gesprächsdaten dafür nicht verwendet werden.
In Optik und Akustik können Gesundheitsdaten fallen
Sobald ein Anrufer seine Hörminderung oder eine Augenerkrankung nennt, liegt eine besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO vor. Das hebt die Anforderungen.
Das lässt sich nicht vermeiden – es gehört zum Anliegen. „Mein Hörgerät pfeift“ ist bereits eine Gesundheitsangabe. Entscheidend ist deshalb nicht die Vermeidung, sondern der Umgang: Solche Angaben dürfen nur so weit verarbeitet werden, wie sie für die Terminvergabe nötig sind, und nicht zu anderen Zwecken ausgewertet werden.
Achten Sie im AVV darauf, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien ausdrücklich geregelt ist und die technischen Maßnahmen dazu passen – verschlüsselte Speicherung, enge Zugriffsrechte, definierte Löschfristen.
Ende Abschnitt 4Serverstandort und Unterauftragnehmer
Ein Serverstandort in Deutschland oder der EU vereinfacht die Prüfung erheblich, weil keine Drittlandübermittlung zu rechtfertigen ist. Entscheidend ist aber die gesamte Kette, nicht nur der Hauptanbieter.
Fragen Sie nach der vollständigen Liste der Unterauftragnehmer. Ein Assistent besteht typischerweise aus mehreren Bausteinen – Telefonie, Spracherkennung, Sprachmodell, Sprachausgabe –, die von verschiedenen Anbietern stammen können. Ein deutscher Serverstandort für den einen Baustein nützt wenig, wenn ein anderer in ein Drittland überträgt.
Werden Daten in Drittländer übermittelt, braucht es einen Angemessenheitsbeschluss, Standardvertragsklauseln oder eine Einwilligung. Lassen Sie sich das schriftlich geben.
Ende Abschnitt 5Was Sie in Ihre Datenschutzerklärung aufnehmen sollten
Vier Angaben genügen für die Telefonie: welche Daten anfallen, zu welchem Zweck, wie lange sie bleiben und wer sie im Auftrag verarbeitet.
- Kategorien: Audiodaten, Transkript, Rufnummer, Zeitpunkt, Dauer, Anliegen
- Zweck: Annahme des Anrufs, Terminvergabe, Auskunft, Weiterleitung
- Rechtsgrundlage und Speicherdauer, getrennt für Audio und Transkript
- Hinweis auf die Auftragsverarbeitung und den Serverstandort
Häufige Fragen
Quellen
Weiterlesen
- GrundlagenDas Telefon im Optiker- und HörakustikbetriebDer Überblick: warum das Telefon im Verkaufsraum strukturell mit der Beratung kollidiert, welche Wege es aus dem Konflikt gibt und was sie taugen.
- VergleichKI-Telefonassistent, Anrufbeantworter oder Telefonservice?Drei Wege im direkten Vergleich – nach dem einzigen Kriterium, das zählt: Wird das Anliegen erledigt oder nur notiert?
